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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von UNIQUE-Autovermietung
 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache
 


1.    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf die zwischen dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) und uns, Oliver Schwamm – UNIQUE-Autovermietung (Fellbacher Straße 2, 71640 Ludwigsburg – nachfolgend „UNIQUE“ genannt) (https://www.unique-autovermietung.de/agb) geschlossenen Mietverträge. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns gegenüber Unternehmern nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

2.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, also natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, als auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


3.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, der Unternehmer im Sinne der vorgenannten Ziffer 2 ist, finden keine Anwendung, auch wenn UNIQUE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn UNIQUE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

4.    Der Mieter sichert zu, dass er in Deutschland ansässig sowie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.
   Nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages ist es dem Mieter nicht gestattet, das Mietfahrzeug außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewegen.


5.    Wenn der Mieter ein Verbraucher ist und den Mietvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel per Brief, Katalog, E-Mail oder Internet) abgeschlossen hat, steht ihm auf der Grundlage der Vorschrift in § 312 g Absatz 1 Ziffer 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Be-reichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.


5.1    Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich zu Ihrer Information. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
 

1.    Die in Anzeigen und Internetseiten enthaltenen Angaben von UNIQUE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen kein Angebot von UNIQUE dar.


2.    Die Bestellung des Mieters stellt ein Angebot an UNIQUE zum Abschluss eines Vertrages über die vom Mieter bestellte Leistung dar. Wenn der Mieter eine Bestellung per Internet bzw. E-Mail abgibt, erhält er von UNIQUE eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und die Einzelheiten zur Bestellung aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Mieters dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Bestellung bei UNIQUE eingegangen ist.


3.    Ein Vertrag mit dem Mieter kommt erst zustande, wenn UNIQUE die Bestellung durch eine E-Mail oder Post an den Mieter oder das Angebot des Mieters vor Ort annimmt (Annahmeerklärung).
   Wir behalten uns hierbei das Recht vor, eine Bestellung des Mieters zurückzuweisen, wenn der vom Mieter bestellte Mietgegenstand zu dem angefragten Zeitraum nicht zur Verfügung steht.


4.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen UNIQUE und Mieter ist der schriftlich geschlossene Mietvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von UNIQUE vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.


5.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von UNI-QUE nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
 


 

§ 3 Nutzungsberechtigung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
 

1.    Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mie-ter oder der im Mietvertrag jeweils angegebenen Personen und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und Zeitraum.


2.    Der Mieter ist ohne Erlaubnis von UNIQUE nicht berechtigt, den Gebrauch an der Miet-sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Es ist dem Mieter untersagt, in dem gemieteten Fahrzeug zu rauchen.
   Der Mieter, der die Pflicht nach Ziffer 2 Satz 1 verletzt, hat UNIQUE für jeden Pflicht-verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertrags-strafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt EUR 400,00.
   Die Vertragsstrafe hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeb-lich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil von UNIQUE und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Mieters.
   Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 2. Satz 2 beträgt die Vertragsstrafe EUR 75,00.
Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Mieters (als Unternehmer) ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.


3.    UNIQUE behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter vor Mietbeginn (im Zeitpunkt des Abholens der Mietsache) die zur Prüfung der Identifika-tion erforderlichen Unterlangen (Bundespersonalausweis oder Reisepass, eine gültige Kreditkarte und Nachweis einer ein im Inland gültigen Fahrerlaubnis durch Vorlage ei-ner gültigen amtlichen Bescheinigung - Führerschein) nicht nachweist und UNIQUE nicht zur Verfügung stellt.

 

§ 4 Obhutspflichten des Mieters/Pannen/Unfall
 

1.    Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Mieter wird die Pflege- und Gebrauchsanweisungen von UNIQUE, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.


2.    Der Mieter oder eine sonst nutzungsberechtigte Person haben die Mietsache vor dem vertraglich vereinbarten Gebrauch auf Mängel bzw. Schäden sowie darauf zu überprü-fen, ob die allgemeine Verkehrssicherheit der Mietsache eingehalten ist. Der Mieter hat UNIQUE auftretende Mängel, Störungen und Schäden unverzüglich anzuzeigen vor dem Starten des Motors. Bereits vorhandene Schäden können aus dem Schadensprotokoll, welches im Fahrzeug bereitliegt, entnommen werden.


3.    Da die Mietsache dem Mieter vollgetankt übergeben werden soll, hat sich der Mieter hiervon zu überzeugen. Bei Beanstandungen hat sich der Mieter unverzüglich mit UNI-QUE in Verbindung zu setzen.


4.    Im Falle einer Panne mit der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, UNIQUE ohne schuldhaftes Zögern hierüber in Kenntnis zu setzen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Reparaturaufträge an Dritte zu erteilen. Dies ist ausschließlich UNIQUE vorbehalten.


5.    Dem Mieter ist es nicht erlaubt, im Falle eines Unfalls ein Schuldanerkenntnis zu erklä-ren oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die auf ein solches Anerkenntnis schließen lassen, bspw. Zahlungen oder Zahlungsversprechen. Sollte der Mieter dennoch ein Schuldanerkenntnis abgeben, so entfaltet dies nur Wirkungen dem Mieter gegenüber.
 

6.    Im Falle eines Unfalls, eines Diebstahls der Mietsache, eines Brandes der Mietsache oder bei einem sog. Wildschaden ist der Mieter verpflichtet, die Polizei unverzüglich zu verständigen, damit diese den Unfall aufnehmen kann. In jedem Fall hat der Mieter ei-nen ausführlichen Unfallbericht anzufertigen und dabei die Kerndaten wie Unfallort, Namen und Anschriften der am Unfall beteiligten Personen, Zeugen etc., Unfallzeit an-zugeben. Der Mieter ist hingegen nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, von der Hinzu-ziehung der Polizei berührt.
   Der Mieter, der die Pflicht nach Ziffer 6. Satz 1 und 2 verletzt, hat UNIQUE für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt EUR 500,00.
   Die Vertragsstrafe hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil von UNIQUE und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Mieters.

 

§ 5 Änderungen an der Mietsache
 

Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter sind nicht statthaft und bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von UNIQUE.
 

 

§ 6 Rückgabe der Mietsache
 

1.    Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter UNIQUE die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand samt Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren und vollge-tankt am Ort der Abholung zurückzugeben. Die Vorschrift des § 545 BGB wird ab-bedungen. Die Mietsache gilt als zurückgegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug verschlossen und die Fahrzeugschlüssel samt Fahrzeugpapieren in der verschließbaren Schlüsselbox abgelegt hat. Die Vorschrift des § 545 BGB wird abbedungen.


2.    Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
 

§ 7 Preise und Zahlung
 

1.    Es gelten die auf der Webseite von UNIQUE angegebenen und einsehbaren, jeweils aktuellen Preise. Alle Preisangaben sind in Euro und verstehen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
   Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise – Irrtum und Druck- bzw. Tippfehler vorbehalten – auf die jeweils abgebildeten Leistungen von UNIQUE gemäß entsprechender Beschreibung.
   Der vom Mieter zu entrichtendem Mietzins ist im Vertrag festgelegt und wird bei Vertragsschluss fällig. Darüber hinaus behalten wir uns vor, vom Mieter eine Mietkaution in Höhe von EUR 2.500,00 zu verlangen. UNIQUE ist dabei weder verpflichtet, die Mietkaution getrennt von dem Vermögen des Mieters anzulegen noch die Mietkaution zugunsten des Mieters zu verzinsen.
   Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietkaution per Barzahlung, per Überweisung oder dadurch zu leisten, dass er das in seinem Eigentum befindliche Kraftfahrzeug an der Mietstation von UNIQUE abstellt. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs des Mieters gilt in entsprechender Anwendung des § 562 Absatz 1 BGB als eingebrachte Sache mit der Folge, dass UNIQUE als Vermieter ein Pfandrecht an der eingebrachten Sache hat.

 

2.    Für die Zahlung unserer Leistung akzeptieren wir folgende Zahlungsmethoden:
   a) Barzahlung,
   b) Überweisung,
   c) Kreditkarte: Sie können hier sog. Universalkreditkarten wie u.a. Visa, MasterCard oder American Express einsetzen. Hier verhält es sich regelmäßig so, dass der Mieter als Karteninhaber bei UNIQUE einen Belastungsbeleg zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungspflicht unterzeichnet bzw. persönliche Sicherheitsmerkmale als Instrument der Zahlung einsetzt oder der Mieter UNIQUE per Brief, per Telefon oder elektronisch ganz bestimmte Karteninformationen wie bspw. Nummer der Karte, Gültigkeitsdatum, Prüf-ziffer übersendet. UNIQUE erstellt auf der Grundlage der Daten des Mieters ein Leis-tungsnachweis und leitet diesen Leistungsnachweis an den sog. Acquirer (Bank) weiter. Dadurch wird der Zahlungsvorgang ausgelöst.
   Wir behalten uns das Recht vor, bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen bzw. zuzulassen.

 

3.    Für den Fall, dass der Mieter bei Fälligkeit nicht leistet, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% - Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Mieter Unternehmer, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% - Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
   Bei Verzug mit einer Entgeltforderung hat der Mieter, der kein Verbraucher ist, außer-dem die gesetzliche Pauschale von EUR 40,00 zu zahlen (§ 288 Absatz 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

 

4.    UNIQUE ist berechtigt, Forderungen durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen zu übertragen (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der Dritte an die Stelle von UNIQUE als Forderungsinhaber. Die Abtretung wird UNIQUE dem Kunden in der jeweiligen Rechnung anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde nur noch an den Dritten als neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten.
 

5.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zah-lungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Regelung gilt ausdrücklich nur für Un-ternehmer.
 

§ 8 Vertragsdauer/Stornierung/Umbuchungen/Kündigung
 

1.  Die Dauer des Vertrags sowie der Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus den spezifischen Vereinbarungen zwischen UNIQUE und dem Mieter.


2.    Der Mieter ist zur Stornierung des Vertrags berechtigt. UNIQUE verlangt in diesem Fall eine angemessene Entschädigung. UNIQUE pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch wie folgt:
   a) Stornierung 13 bis 7 Tage vor Beginn des bestellten Mietgegenstands: 50 % des vereinbarten Mietpreises,
   b) Stornierung 6 Tage bis 2 Tage vor Beginn des bestellten Mietgegenstands: 85 % des vereinbarten Preises,
   wenn der Mieter nicht ausdrücklich nachweist, dass UNIQUE ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale.
   Für den Fall, dass der Mieter kurzfristig (1 Tag vor der bestellten Mietnutzung) vom Vertrag zurücktritt oder am Tag der bestellten Mietnutzung nicht an dem vereinbarten Übergabeort erscheint, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig. Damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche behält sich UNIQUE ausdrücklich vor.

 

3.    Beabsichtigt der Mieter die Umbuchung eines Mietzeitraums, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung zwischen UNIQUE und dem Mieter. UNIQUE stimmt einer Umbuchung insbesondere nur dann zu, wenn der Mietgegenstand zu dem vom Mieter gewünschten Umbuchungstermin verfügbar ist. Wünscht der Mieter bei der Umbuchung einen kürzeren als den ursprünglich gebuchten Mietzeitraum und/oder die Übernahme eines preiswerteren Mietfahrzeugs, erfolgt keine Rückerstattung etwaiger Differenzkosten.


4.    Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für UNIQUE insbesondere vor, wenn
   a) der Mieter mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist oder
   b) der Mieter sich einer wesentlichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Vertragsverletzung schuldig macht oder
   c) besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen UNIQUE eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
   Die Kündigung bedarf der Schriftform.


 

§ 9 Behinderung und höhere Gewalt
 

1.    Sieht sich UNIQUE in der Durchführung des Vertrags durch Umstände gleich welcher Art behindert, so wird sie dies dem Mieter rechtzeitig und ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Sind die behindernden Umstände von UNIQUE nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Miet-termine verständigen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so kann sich UNIQUE später auf diese Umstände nicht berufen.
   Sollte keine Einigung zwischen UNIQUE und dem Mieter zustande kommen, ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und ihm werden bereits geleistete Zahlungen erstattet


2.    In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
   Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
   Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
   Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht durchgeführte Leistungen nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen bzw. Buchungen zu-rückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Wochen seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag auch wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

 

§ 10 Verschwiegenheitspflicht
 

1.    UNIQUE ist verpflichtet, über alle Informationen zum Mieter, die UNIQUE im Zusammenhang mit der Erledigung seiner Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Still-schweigen zu bewahren.


2.    Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit UNIQUE vom Mieter schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wurde.


3.    Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann nicht,


a)    soweit die Offenlegung von Informationen zur Wahrung berechtigter Interessen von UNIQUE auch unter Berücksichtigung etwaiger entgegenstehender Interessen des Mieters unerlässlich ist,


b)    soweit UNIQUE gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist, insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden.


4.    Mitarbeiter und weitere Erfüllungsgehilfen von UNIQUE sind im gleichen Umfang wie UNIQUE selbst zur Verschwiegenheit zu verpflichten. UNIQUE weist dies auf Verlangen des Mieters nach.


5.    Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht vereinbart ist, gelten diese gleichzeitig als Befreiung von etwaigen gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten (z.B. nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO).
 

§ 11 Haftung des Mieters
 

1.    Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Regelungen.


2.    Der Mieter kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung eine Haftungsbeschränkung vereinbaren, die sich an dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientiert. Die Haftung des Mieters wird in einem solchen Fall bis auf die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung beschränkt. Die Haftungsbeschränkung ist derzeit auf einen Betrag von EUR 2.500 festgelegt.
Die Haftungsbeschränkung entfällt in den Fällen, in denen der Mieter vorsätzlich gehandelt hat.
Im Fall von grob fahrlässig verursachten Schäden ist UNIQUE berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang nach § 28 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.


3.    Wird eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere aus § 5 Ziffer 4 und 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Mieter verletzt, ist die Berufung des Mieters auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht statthaft. Das gilt allerdings nicht, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadenseintrittspflicht ursächlich ist. Im Übrigen gilt § 28 VVG analog.

§ 12 Haftungsbeschränkung
 

1.    UNIQUE haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von UNIQUE arglistig verschwiegen wurde.

Eine „Kardinalpflicht“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von UNIQUE, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut.

2.    Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UNIQUE.

4.    Eine weitergehende Haftung von UNIQUE ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

5.    Die verschuldensunabhängige Haftung von UNIQUE nach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

6.    Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. UNIQUE haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seines Online-Auftritts.
 

§ 12 Haftungsbeschränkung
 

1.    Zu den Qualitätsansprüchen von UNIQUE gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Mieter (diese Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von UNIQUE daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. UNIQUE wird die personenbezogenen Daten der Mieter vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.


2.    Hierüber hinaus verwendet UNIQUE personenbezogene Daten der Mieter nur, soweit der Mieter hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Mieter erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen.


3.    Dem Mieter ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.
4.    UNIQUE ist berechtigt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Mietvertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Mieterseite zu prüfen.


5.    UNIQUE ist berechtigt, bei konkretem Anlass telefonisch mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, bspw. um die Ursache einer Störung zu ermitteln.


6.    UNIQUE ist zur Nutzung der Live-Ortungs-Funktion (GPS) berechtigt, soweit dies im Einzelfall zum Zweck der Ermittlung der jeweils aktuellen Position des Mietfahrzeugs erforderlich ist. Mit dem Betrieb der Ortungseinrichtung geht eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters einher.
UNIQUE ist – auch ohne Kenntnis des betroffenen Mieters – zur Nutzung der Funktion der Ortungseinrichtung berechtigt, soweit

a)    tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht begründen, dass ein Mie-ter eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung begangen hat oder begehen wird,


b)    die Aufklärung des Verdachts durch mildere, aber gleich geeignete Mittel keinen Erfolg verspricht und


c)    die Nutzung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Mieters und von UNIQUE insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Die bei der Nutzung der Live-Ortungs-Funktion anfallenden Daten, die gespeichert werden, werden unverzüglich nach Wegfall des Beweissicherungszwecks zu löschen.
Änderungen der Ortungseinrichtung, welche eine umfassendere oder intensivere Überwachung ermöglichen würden, bedürfen der Zustimmung des Mieters.

 

7.    UNIQUE wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Mieters die maßgebli-chen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.


8.    Im Übrigen verweist UNIQUE auf seine Datenschutzerklärung (Link zur Datenschut-zerklärung).
 

§ 14 Anwendbares Recht
 

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundes-republik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. 

§ 15 Schlussbestimmungen
 

1.    Die hier verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vollständig und ab-schließend. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.


2.    Soweit der Mieter bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch UNIQUE aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Ludwigsburg.
Soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im In-and hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen der Geschäftssitz von UNIQUE.


3.    UNIQUE weist darauf hin, dass der Mieter neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hat.
Einzelheiten dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Die E-Mail-Adresse von UNIQUE lautet: info@unique-autovermietung.de.
Car-Emotion weist nach § 36 VSBG darauf hin, dass UNIQUE nicht verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


4.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

November 2023

AGB erstellt von Rechtsanwalt Karlheinz Roth in Zusammenarbeit mit yourXpert.

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